Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 regelt Bezeichnungen von Textilfasern sowie die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung. Sie gilt für Textilerzeugnisse und daneben – über Artikel 2 Absatz 2 – für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent Textilfasern. Zur Beschreibung dürfen ausschließlich die Bezeichnungen aus Anhang I verwendet werden; Alpaka steht dort unter Nummer 2, laut Verordnungstext „mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung ‚Wolle‘ oder ‚Tierhaar‘“. „100 % Alpaka“, „rein“ oder „ganz“ setzen ein Erzeugnis aus einer einzigen Faser voraus – zulässig bleiben technisch unvermeidbare Fremdfasern von bis zu 2 Gewichtsprozent, bei im Streichgarnverfahren hergestellten Erzeugnissen bis zu 5 Prozent. Mehrfasererzeugnisse werden mit allen Fasern in absteigender Gewichtsreihenfolge ausgewiesen. Die Angaben müssen dauerhaft, leicht lesbar und sichtbar sein, und im Fernabsatz schon vor dem Kaufabschluss zur Verfügung stehen.
Das Wichtigste
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 gilt für Textilerzeugnisse und wird über Artikel 2 Absatz 2 auf Erzeugnisse mit mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern erstreckt.
Alpaka steht in Anhang I unter Nummer 2, „mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung ‚Wolle‘ oder ‚Tierhaar‘“ – der Verordnungswortlaut deckt „Alpaka“ und „Alpakawolle“, nicht wörtlich das handelsübliche „Alpakahaar“.
„100 %“, „rein“ oder „ganz“ setzen ein Einfasererzeugnis voraus; technisch unvermeidbare Fremdfasern sind bis 2 Gewichtsprozent zulässig, im Streichgarnverfahren bis 5 Prozent.
Mehrfasererzeugnisse werden mit allen Fasern in absteigender Gewichtsreihenfolge angegeben.
Im Fernabsatz muss die Faserzusammensetzung vor dem Kaufabschluss verfügbar sein.
Wann die Verordnung greift
Die Verordnung greift zunächst für Textilerzeugnisse – das sind nach Artikel 3 Erzeugnisse, die ausschließlich aus Textilfasern bestehen. Artikel 2 Absatz 2 zieht dann eine zweite Gruppe nach: Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent Textilfasern werden genauso behandelt. Das ist für Alpakaprodukte selten die spannende Frage – ein Schal, ein Pullover, ein Paar Socken liegt darüber. Interessanter wird die Schwelle bei Gemischtwaren mit hohem nichttextilen Anteil, etwa Möbel- oder Dekoartikeln. Auch nichttextile Teile tierischen Ursprungs unterliegen einer eigenen Kennzeichnungspflicht.
- Erzeugnisse mit mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern werden nach Artikel 2 Absatz 2 wie Textilerzeugnisse behandelt.
- Geregelt sind Faserbezeichnungen, Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung.
- Auch nichttextile Teile tierischen Ursprungs unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.
- Die Verordnung nennt Analysemethoden, mit denen Angaben überprüft werden können.
Nur zugelassene Faserbezeichnungen
Zur Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen ausschließlich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. Alpaka steht dort unter Nummer 2, gemeinsam mit Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber und Fischotter – nach dem Wortlaut „mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung ‚Wolle‘ oder ‚Tierhaar‘“. Sicher zulässig sind damit „Alpaka“ und „Alpakawolle“. Für das im Handel verbreitete „Alpakahaar“ gilt das nicht wörtlich: Die Verordnung nennt als Zusatz „Tierhaar“, nicht „Haar“. Beanstandet wird die Form in der Praxis kaum, wer auf der sicheren Seite bleiben will, etikettiert aber mit dem Verordnungswortlaut.
Die Bezeichnung „Wolle“ allein ist in Anhang I dagegen der Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) zugeordnet – beziehungsweise Mischungen aus Schafschur und den Haaren der Nummer 2. Wer ein reines Alpakaprodukt schlicht als „Wolle“ auszeichnet, benutzt die Bezeichnung damit nicht so, wie die Verordnung sie definiert. Der Tiername gehört dazu.
Marketingbegriffe – ob „Royal Baby“, „Superfine“ oder eine eigene Wortschöpfung – ersetzen die vorgeschriebene Bezeichnung nicht; sie können allenfalls zusätzlich stehen.
„100 % Alpaka“ – und was bei Mischungen gilt
Die Angaben „100 %“, „rein“ oder „ganz“ setzen voraus, dass das Erzeugnis ausschließlich aus einer Faser besteht. Die Verordnung ist an dieser Stelle allerdings nicht weltfremd: Ein Gewichtsanteil an Fremdfasern von bis zu 2 Prozent bleibt zulässig, wenn er sich bei guter Herstellungspraxis technisch nicht vermeiden lässt und nicht auf eine gewollte Beimischung zurückgeht. Bei Erzeugnissen aus dem Streichgarnverfahren – dort, wo kardiert statt gekämmt wird – erhöht sich diese Grenze auf 5 Prozent.
Das ist keine Einladung zum Auffüllen. Der Unterschied zwischen „technisch unvermeidbar“ und „bewusst zugemischt“ ist der ganze Punkt der Regelung: Wer elastische Fasern einarbeitet, damit ein Socken hält, hat ein Mehrfasererzeugnis – auch bei zwei Prozent.
Für Mehrfasererzeugnisse gilt: Alle enthaltenen Fasern werden mit Bezeichnung und Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge angegeben. Fasern mit einem Anteil bis 5 Prozent dürfen als „sonstige Fasern“ geführt werden, mehrere solcher Fasern zusammen bis zu einem Gesamtanteil von 15 Prozent – vorausgesetzt, sie sind zum Zeitpunkt der Herstellung schwer zu bestimmen. Für die Prozentangaben selbst sieht die Verordnung zusätzlich Analysetoleranzen vor; die Grundlage bleibt trotzdem der Lieferschein der Spinnerei und nicht die eigene Schätzung.
Wie gekennzeichnet wird – Etikett und Onlineshop
Für kleine Anbieter ist der Onlinepunkt der praktisch wichtigste – und der am häufigsten übersehene. Ein handgestrickter Schal auf einem Marktplatz braucht die Zusammensetzung nicht nur am Stück, sondern auch im Angebotstext, und zwar dort, wo sie jemand vor dem Klick auf „Kaufen“ lesen kann. Das ist genau die Stelle, an der abgemahnt wird.
- Die Angaben müssen dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein; das Etikett wird fest angebracht.
- Sie stehen auf Etikett oder Kennzeichnung des Erzeugnisses – nicht nur in der Rechnung oder im Begleitzettel.
- Im Fernabsatz – Onlineshop, Marktplatz, Katalog – muss die Faserzusammensetzung schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein.
- Ein Hinweis erst im Warenkorb oder nach der Bestellung erfüllt das nicht; die Angabe gehört sichtbar in die Produktbeschreibung.
- Nichttextile Teile tierischen Ursprungs werden gesondert gekennzeichnet.
Praktische Konsequenzen für kleine Anbieter
- 01
Vor dem ersten Verkauf prüfen, ob und wie die Verordnung für das konkrete Produkt gilt.
- 02
Tatsächliche Zusammensetzung dokumentieren – aus den Lieferscheinen der Spinnerei, nicht aus dem Gefühl.
- 03
Zugelassene Faserbezeichnung aus Anhang I verwenden: „Alpaka“, „Alpakawolle“ oder „Alpakahaar“, nicht nur „Wolle“.
- 04
Bei Mischungen alle Fasern mit Prozentangabe in absteigender Reihenfolge ausweisen.
- 05
„100 %“ nur, wenn es ein Einfasererzeugnis ist – die 2- beziehungsweise 5-Prozent-Toleranz gilt für unvermeidbare Fremdfasern, nicht für gewollte Beimischung.
- 06
Etikett dauerhaft und leicht lesbar anbringen; im Onlineshop die Zusammensetzung vor dem Kaufabschluss anzeigen.
- 07
Bei Unsicherheit fachlich beraten lassen – neben der EU-Verordnung gilt in Deutschland ergänzend das Textilkennzeichnungsgesetz.
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Häufige Fragen
Darf ich mein Produkt „100 % Alpaka“ nennen?
Nur wenn es der tatsächlichen Faserzusammensetzung entspricht. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 lässt zur Beschreibung ausschließlich die in Anhang I aufgeführten Faserbezeichnungen zu und sieht Analysemethoden vor, mit denen sich die Angabe überprüfen lässt.
Ab wann gilt die Textilkennzeichnungsverordnung?
Sie gilt für Textilerzeugnisse – also Erzeugnisse, die ausschließlich aus Textilfasern bestehen – und wird nach Artikel 2 Absatz 2 auf Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent Textilfasern erstreckt. Geregelt sind Faserbezeichnungen, Etikettierung und die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sowie die Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs.
Sind Bezeichnungen wie „Royal Baby Alpaka“ erlaubt?
Als Ersatz für die vorgeschriebene Faserbezeichnung nicht. Solche Marketingbegriffe können allenfalls zusätzlich stehen, klar getrennt von der Pflichtangabe – und sie sagen ohne Mikronangabe ohnehin nichts Überprüfbares aus.
Was muss bei einem Mischgewebe auf dem Etikett stehen?
Die tatsächliche Zusammensetzung mit korrekten Prozentangaben und den zugelassenen Faserbezeichnungen – auch dann, wenn der Alpakaanteil das Verkaufsargument ist. Die Grundlage dafür sind die Lieferscheine der Spinnerei, nicht die eigene Schätzung.
Brauche ich als kleiner Anbieter rechtliche Beratung?
Vor dem ersten Verkauf lohnt sich zumindest eine Prüfung, ob und wie die Verordnung für das konkrete Produkt und den Vertriebsweg gilt. Zu beachten ist dabei nicht nur die EU-Verordnung: In Deutschland ergänzt das Textilkennzeichnungsgesetz sie um Zuständigkeiten, Sprachanforderungen und die Ahndung von Verstößen. Diese Übersicht ordnet die Regelung ein, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
Darf ich Alpakafaser einfach „Wolle“ nennen?
Als Pflichtangabe nicht. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist „Wolle“ der Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) zugeordnet – beziehungsweise Mischungen aus Schafschur und den Haaren der Nummer 2. Alpaka steht dagegen in Nummer 2 und wird mit dem Tiernamen bezeichnet, „mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung ‚Wolle‘ oder ‚Tierhaar‘“. „Alpaka“ und „Alpakawolle“ entsprechen damit dem Wortlaut; ein bloßes „Wolle“ auf einem reinen Alpakaprodukt tut es nicht.
Was gilt für die Angabe im Onlineshop?
Die Faserzusammensetzung muss im Fernabsatz schon vor dem Kaufabschluss verfügbar sein – also in der Produktbeschreibung, nicht erst im Warenkorb, in der Bestellbestätigung oder auf dem Etikett am gelieferten Stück. Die Angaben müssen außerdem leicht lesbar und klar erkennbar sein. Für kleine Anbieter auf Marktplätzen ist das der Punkt, an dem am häufigsten abgemahnt wird.
Wie viel Fremdfaser darf in „100 % Alpaka“ stecken?
Bis zu 2 Gewichtsprozent, wenn sie sich bei guter Herstellungspraxis technisch nicht vermeiden lassen und nicht bewusst zugemischt wurden. Bei Erzeugnissen aus dem Streichgarnverfahren sind es bis zu 5 Prozent. Das ist eine Fertigungstoleranz und kein Gestaltungsspielraum: Wer elastische Fasern einarbeitet, damit ein Socken hält, hat ein Mehrfasererzeugnis und weist es als solches aus.
Belege & Vertiefung
Quellen dieses Leitfadens
Auf Basis der folgenden Fachquellen erstellt und laufend gepflegt. Zuletzt redaktionell bearbeitet am 31. Juli 2026; redaktioneller quellenabgleich am 9. August 2026.
Das ist ein redaktioneller Abgleich der Aussagen mit den angegebenen Quellen – keine Prüfung oder Freigabe durch eine Tierarztpraxis, keine klinische Validierung und keine individuelle Beratung.
- EUR-Lex / Europäische UnionVerordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen und Etikettierung ↗Amtlicher Verordnungstext zu Textilfaserbezeichnungen und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz§ 2 Tierschutzgesetz ↗Gesetzliche Anforderung an angemessene Pflege als Rahmen der Fasergewinnung.
- Australian Alpaca AssociationShearing and fibre ↗Verbandsdarstellung zu Schur und Faser als Grundlage der Produktbeschreibung.
- Bundesministerium für Wirtschaft und EnergieTextilkennzeichnungsgesetz ↗Nationales Gesetz, das die EU-Textilkennzeichnungsverordnung in Deutschland ergänzt – Zuständigkeit, Sprache und Ahndung von Verstößen.