Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 regelt Bezeichnungen von Textilfasern sowie die Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung. Sie gilt für Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent Textilfasern. Zur Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen ausschließlich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen verwendet werden – Fantasienamen ersetzen sie nicht. Wer Alpakaprodukte verkauft, prüft die konkrete Anwendung für sein Produkt; diese Seite ist Orientierung, keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 regelt Faserbezeichnungen und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung.
Sie gilt für Textilerzeugnisse mit mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern.
Nur die in Anhang I aufgeführten Faserbezeichnungen dürfen zur Beschreibung verwendet werden.
Die Verordnung regelt auch die Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs.
Wann die Verordnung greift
- Textilerzeugnisse mit mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern fallen in den Anwendungsbereich.
- Geregelt sind Faserbezeichnungen, Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung.
- Auch nichttextile Teile tierischen Ursprungs unterliegen einer Kennzeichnungspflicht.
- Die Verordnung nennt Analysemethoden, mit denen Angaben überprüft werden können.
Nur zugelassene Faserbezeichnungen
Zur Beschreibung der Faserzusammensetzung dürfen ausschließlich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. Marketingbegriffe – ob „Royal Baby“, „Superfine“ oder eine eigene Wortschöpfung – ersetzen die vorgeschriebene Bezeichnung nicht; sie können allenfalls zusätzlich stehen.
Für die Praxis heißt das: Die Zusammensetzung wird korrekt und vollständig angegeben, und die Prozentangaben müssen der tatsächlichen Zusammensetzung entsprechen. Ein Mischgewebe wird als Mischgewebe ausgewiesen, auch wenn der Alpakaanteil das Verkaufsargument ist.
Praktische Konsequenzen für kleine Anbieter
- 01
Vor dem ersten Verkauf prüfen, ob und wie die Verordnung für das konkrete Produkt gilt.
- 02
Tatsächliche Zusammensetzung dokumentieren – aus den Lieferscheinen der Spinnerei, nicht aus dem Gefühl.
- 03
Prozentangaben und zugelassene Faserbezeichnungen auf dem Etikett verwenden.
- 04
Fantasienamen nur zusätzlich und klar getrennt von der Pflichtangabe führen.
- 05
Bei Unsicherheit fachlich beraten lassen; regionale Anforderungen können hinzukommen.
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Häufige Fragen
Darf ich mein Produkt „100 % Alpaka“ nennen?
Nur wenn es der tatsächlichen Faserzusammensetzung entspricht. Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 lässt zur Beschreibung ausschließlich die in Anhang I aufgeführten Faserbezeichnungen zu und sieht Analysemethoden vor, mit denen sich die Angabe überprüfen lässt.
Ab wann gilt die Textilkennzeichnungsverordnung?
Sie gilt für Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 Prozent Textilfasern. Geregelt sind Faserbezeichnungen, Etikettierung und die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sowie die Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs.
Sind Bezeichnungen wie „Royal Baby Alpaka“ erlaubt?
Als Ersatz für die vorgeschriebene Faserbezeichnung nicht. Solche Marketingbegriffe können allenfalls zusätzlich stehen, klar getrennt von der Pflichtangabe – und sie sagen ohne Mikronangabe ohnehin nichts Überprüfbares aus.
Was muss bei einem Mischgewebe auf dem Etikett stehen?
Die tatsächliche Zusammensetzung mit korrekten Prozentangaben und den zugelassenen Faserbezeichnungen – auch dann, wenn der Alpakaanteil das Verkaufsargument ist. Die Grundlage dafür sind die Lieferscheine der Spinnerei, nicht die eigene Schätzung.
Brauche ich als kleiner Anbieter rechtliche Beratung?
Vor dem ersten Verkauf lohnt sich zumindest eine Prüfung, ob und wie die Verordnung für das konkrete Produkt und den Vertriebsweg gilt. Diese Übersicht ordnet die Regelung ein, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
Belege & Vertiefung
Quellen dieses Leitfadens
Auf Basis der folgenden Fachquellen erstellt und laufend gepflegt. Zuletzt geprüft und aktualisiert am 28. Juli 2026.
- EUR-Lex / Europäische UnionVerordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen und Etikettierung ↗Amtlicher Verordnungstext zu Textilfaserbezeichnungen und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung.
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz§ 2 Tierschutzgesetz ↗Gesetzliche Anforderung an angemessene Pflege als Rahmen der Fasergewinnung.
- Australian Alpaca AssociationShearing and fibre ↗Verbandsdarstellung zu Schur und Faser als Grundlage der Produktbeschreibung.
Dieser Leitfaden dient der sachkundigen Haltung und Früherkennung. Er ersetzt keine Untersuchung, Diagnose oder Therapie durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.