Grenzüberschreitend

Alpakas aus dem Ausland kaufen: Import und Verbringung

Was bei EU-Verbringung und Import aus Drittstaaten zusätzlich zur normalen Quarantäne zu klären ist.

Lesezeit
ca. 6 Min.
Aktualisiert
31. Juli 2026
Redaktioneller Quellenabgleich
9. August 2026
Einordnung
Recht & Betrieb
Direktantwort≈ 30 Sekunden

Innerhalb der EU richtet sich die Verbringung von Neuweltkameliden nach dem EU-Tiergesundheitsrecht: Verordnung (EU) 2016/429 als Rahmen, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 mit den konkreten Anforderungen für Kameliden in den Artikeln 23 bis 28 und dem Inhalt der Veterinärbescheinigung in Artikel 77. Praktisch heißt das: amtliche Bescheinigung nach dem Muster für Kameliden, ausgestellt und übermittelt über TRACES, zulässige Kennzeichnung vor dem Verlassen des Herkunftsbetriebs, Mindestaufenthaltszeiten und kein Kontakt zu Tieren mit geringerem Gesundheitsstatus, dazu eine seit mindestens zwölf Monaten laufende Tuberkulose-Überwachung im Herkunftsbetrieb. Der Eingang aus Drittländern läuft über die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 und ist deutlich aufwendiger. In beiden Fällen ersetzt das behördliche Verfahren keine eigene Quarantäne und Ankaufsuntersuchung am Zielbetrieb.

Das Wichtigste

01

Für Kameliden gelten in der EU die Artikel 23 bis 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; Artikel 77 regelt den Inhalt der Veterinärbescheinigung.

02

Der Herkunftsbetrieb muss über mindestens zwölf Monate vor dem Abgang ein Tuberkulose-Überwachungsprogramm nach Anhang II der Verordnung durchgeführt haben.

03

Die Tiere müssen vor dem Verlassen des Herkunftsbetriebs zulässig gekennzeichnet sein; die Bescheinigung läuft über das EU-System TRACES.

04

Der Eingang aus Drittländern richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und setzt ein gelistetes Herkunftsland voraus.

05

Ein Gesundheitszeugnis ersetzt keine eigene Quarantäne und Ankaufsuntersuchung am Zielbetrieb.

Verbringung innerhalb der EU

Der Satz „innerhalb der EU ist das unkompliziert“ hält sich hartnäckig und stimmt nicht. Für Kameliden gibt es seit dem EU-Tiergesundheitsrecht einen eigenen, ausformulierten Anforderungskatalog: Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 behandelt sie in den Artikeln 23 bis 28, und Artikel 77 legt fest, was in der Veterinärbescheinigung stehen muss. Das ist kein Formalismus am Rand – es sind die Bedingungen, unter denen ein Tier überhaupt abgehen darf.

Vier Punkte bestimmen in der Praxis, ob eine Verbringung zustande kommt. Erstens die Kennzeichnung: Sie muss vor dem Verlassen des Herkunftsbetriebs vorliegen und zulässig sein. Zweitens die Vorgeschichte des Tieres – Mindestaufenthaltszeiten im Herkunftsbetrieb und die Anforderung, dass es vor dem Abgang keinen Kontakt zu Tieren mit geringerem Gesundheitsstatus hatte. Die genauen Fristen hängen vom Fall ab und werden von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt bescheinigt; sie sind nichts, was man selbst überschlagen sollte.

Drittens – und das ist der Punkt, der die meisten Verkäufe verzögert – die Tuberkulose. Kameliden dürfen in einen anderen Mitgliedstaat nur aus einem Betrieb verbracht werden, in dem über die zwölf Monate vor dem Abgang ein Überwachungsprogramm auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex nach Anhang II der Verordnung durchgeführt wurde. Ein Betrieb, der das nie gemacht hat, kann diese Frist nicht nachträglich verkürzen. Wurde dort ein Fall bestätigt, kommt eine zusätzliche Bedingung dazu: Alle Kameliden über sechs Wochen im Betrieb müssen mit negativem Ergebnis über Blutproben untersucht worden sein, frühestens 42 Tage nach dem Abgang des letzten bestätigten Falls.

Viertens die Bescheinigung selbst: Sie wird amtlich ausgestellt, folgt einem eigenen Muster für Kameliden und wird über das EU-System TRACES übermittelt. Der Zielbetrieb erhält sie damit nicht privat vom Verkäufer, sondern über den behördlichen Weg – und die zuständige Behörde am Zielort weiß dadurch, dass die Tiere kommen.

  1. 01

    Zuständige Veterinärbehörde am Zielort vor dem Kauf kontaktieren – nicht erst, wenn die Tiere gekauft sind.

  2. 02

    Beim Herkunftsbetrieb früh und schriftlich fragen, ob die Tuberkulose-Überwachung nach Anhang II seit mindestens zwölf Monaten läuft. Wenn nicht, ist der Kauf für dieses Jahr erledigt.

  3. 03

    Kennzeichnung, Aufenthaltszeiten und Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands mit der amtlichen Tierärztin beziehungsweise dem amtlichen Tierarzt am Herkunftsort klären.

  4. 04

    Ausstellung der Veterinärbescheinigung über TRACES bestätigen lassen und die Gültigkeitsdauer im Blick behalten.

  5. 05

    Transportbedingungen und -dauer tierschutzgerecht planen; lange Fahrten brauchen zusätzliche Vorbereitung.

  6. 06

    Nach Ankunft: reguläre Quarantäne wie bei inländischem Zukauf durchführen.

Import aus Nicht-EU-Staaten

Für den Eingang aus Drittländern gilt ein anderes Regelwerk: die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692. Sie setzt voraus, dass das Herkunftsland für die betreffende Tierart überhaupt gelistet ist, und knüpft daran Anforderungen an Betrieb, Untersuchungen, Quarantäne vor dem Abgang und die Abfertigung an einer Grenzkontrollstelle. Was im Einzelfall verlangt wird, hängt vom Herkunftsland ab und kann sich mit der Seuchenlage ändern.

Das ist der Grund, warum hier keine Checkliste steht. Eine allgemeine Darstellung wäre in dem Moment veraltet, in dem sich eine Länderlistung ändert. Die zuständige Veterinärbehörde am geplanten Zielort ist deshalb die verlässlichste erste Anlaufstelle – und der einzige Gesprächspartner, dessen Auskunft im Zweifel trägt.

Am Zielbetrieb: nichts überspringen

  • Vollständige Quarantäne wie bei jedem anderen Tierzukauf durchführen.
  • Unabhängige Ankaufsuntersuchung trotz vorliegendem Gesundheitszeugnis erwägen.
  • Herkunftsdokumente, Zertifikate und Kennzeichnung dauerhaft in der Tierakte ablegen.

Begriffe aus diesem Artikel

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WartezeitQuarantäneNeuweltkamelidenEimeria macusaniensisPyrrolizidinalkaloideStandardabweichung (Faser)TRACESAnkaufsuntersuchung

Häufige Fragen

Was brauche ich, um Alpakas aus einem anderen EU-Land zu holen?

Die Anforderungen stehen in den Artikeln 23 bis 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Inhalt der Bescheinigung in Artikel 77. Praktisch: eine amtliche Veterinärbescheinigung nach dem Kamelidenmuster, ausgestellt und über TRACES übermittelt; eine zulässige Kennzeichnung vor dem Verlassen des Herkunftsbetriebs; Mindestaufenthaltszeiten und kein Kontakt zu Tieren mit geringerem Gesundheitsstatus; und ein Tuberkulose-Überwachungsprogramm nach Anhang II, das im Herkunftsbetrieb seit mindestens zwölf Monaten läuft. Die zuständige Veterinärbehörde am Zielort gehört an den Anfang der Planung, nicht ans Ende.

Ist der Import aus einem Nicht-EU-Land aufwendiger?

Deutlich. Der Eingang aus Drittländern richtet sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und setzt voraus, dass das Herkunftsland für Kameliden gelistet ist. Dazu kommen Anforderungen an Betrieb, Untersuchungen, Quarantäne vor dem Abgang und die Abfertigung an einer Grenzkontrollstelle, die je nach Herkunftsland unterschiedlich ausfallen und sich mit der Seuchenlage ändern können. Wer erst nach dem Kauf damit beginnt, riskiert lange Wartezeiten, zusätzliche Auflagen oder im schlimmsten Fall, dass die Tiere nicht einreisen dürfen.

Was hat Tuberkulose mit dem Kauf eines Alpakas zu tun?

Mehr, als man erwartet. Kameliden dürfen nur aus einem Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, in dem über die zwölf Monate vor dem Abgang ein Überwachungsprogramm auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gelaufen ist. Diese Frist lässt sich nicht abkürzen. Wurde im Betrieb ein Fall bestätigt, müssen zusätzlich alle Kameliden über sechs Wochen über Blutproben negativ untersucht worden sein, frühestens 42 Tage nach dem Abgang des letzten bestätigten Falls. Für die Kaufplanung heißt das: Diese Frage steht am Anfang, nicht am Ende.

Ersetzt das Gesundheitszeugnis die Quarantäne?

Nein. Ein behördliches Zertifikat bescheinigt einen Status zu einem Zeitpunkt im Herkunftsland – es ersetzt weder die eigene Quarantäne noch eine unabhängige Ankaufsuntersuchung am Zielbetrieb. Importierte Tiere durchlaufen dieselbe Quarantäne wie jeder andere Zukauf.

Wer ist meine erste Anlaufstelle bei Importfragen?

Die zuständige Veterinärbehörde am geplanten Zielort. Sie kennt den aktuellen Stand der Anforderungen, der sich ändern kann, und ist damit verlässlicher als jede allgemeine Darstellung – auch als diese hier.

Belege & Vertiefung

Quellen dieses Leitfadens

Zur Quellenmethodik

Auf Basis der folgenden Fachquellen erstellt und laufend gepflegt. Zuletzt redaktionell bearbeitet am 31. Juli 2026; redaktioneller quellenabgleich am 9. August 2026.

Das ist ein redaktioneller Abgleich der Aussagen mit den angegebenen Quellen – keine Prüfung oder Freigabe durch eine Tierarztpraxis, keine klinische Validierung und keine individuelle Beratung.

  1. Europäische KommissionTRACES – Trade Control and Expert System Amtliche Systemseite der Europäischen Kommission zu TRACES: Wofür das System genutzt wird, wie der Zugang über EU Login läuft und wo die Handbücher liegen. Die Anwendung selbst liegt unter webgate.ec.europa.eu/tracesnt.
  2. Deutsches Tierärzteblatt / BundestierärztekammerNeuweltkamele in Deutschland Fachjournalistische Fassung der Halterumfrage von Neubert u. a. (2021, 255 ausgewertete Fragebögen): 55,1 Prozent der Befragten hielten erst seit höchstens sechs Jahren Neuweltkameliden, 66,4 Prozent der Betriebe hatten weniger als 15 Tiere – der Bestandshintergrund, vor dem Zukauf und Import stattfinden.
  3. Kreis DürenAnzeige einer Nutztierhaltung Beispiel einer kommunalen Anzeige der Nutztierhaltung (Veterinäramt).
  4. EUR-Lex / Europäische UnionVerordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrecht) Grundlage für Veterinärbescheinigung, Kennzeichnung und Verbringung von Kameliden innerhalb der EU.
  5. EUR-Lex / Europäische UnionDelegierte Verordnung (EU) 2020/688 – Verbringung von Landtieren in der Union Regelt in den Artikeln 23 bis 28 die Verbringung gehaltener Kameliden zwischen Mitgliedstaaten und in Artikel 77 den Inhalt der Veterinärbescheinigung.
  6. EUR-Lex / Europäische UnionDelegierte Verordnung (EU) 2020/692 – Eingang von Tieren in die Union Regelt den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere aus Drittländern in die Union sowie deren anschließende Verbringung.
  7. EUR-Lex / Europäische UnionEU health certificate for movements of camelids Verlinkt das aktuelle EU-Muster für Tiergesundheitsbescheinigungen bei Cameliden und Cerviden.
  8. Europäische Kommission, GD Gesundheit und LebensmittelsicherheitCamelid and cervid animals – Verbringung lebender Tiere Übersicht der Kommission zu den tiergesundheitlichen Anforderungen und Musterbescheinigungen für die Verbringung von Kameliden innerhalb der EU.